Der Einwendung der Gesuchsgegnerin, die Position Nr. 10 der Rechnung Nr. 10142 (GB 5) sei nicht verständlich, kann nicht gefolgt werden: Der Betrag von Fr. 315'691.75 entspricht dem vereinbarten Werklohn von Fr. 340'000.00 ohne MwSt. gem. Auftragsbestätigung (GB 4).