3.3. Würdigung Der Gesuchsgegnerin ist insofern zuzustimmen, als die Abrechnung der Gesuchstellerin (GB 5) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint und die genauen Umstände betreffend die Bestellungsänderungen noch offen sind. Indessen bedeutet dies nicht, dass die Pfandsumme der Gesuchstellerin als geradezu ausgeschlossen erscheint, weshalb die Parteien diesbezüglich in das Hauptverfahren verwiesen werden.