3. Pfandsumme 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe gegenüber der Gesuchsgegnerin drei Offerten abgegeben (Nr. 00223 über Fr.40'567.90, Nr. 00226 über Fr. 308'529.65 und Nr. 00227 über Fr. 20'149.90). Den Endbetrag für diese Arbeiten hätten die Parteien auf Fr. 340'000.00 festgelegt. Die Auftragsbestätigung vom 28. Januar 2020 bestätige den Abschluss eines Werkvertrags zwischen den Parteien (Gesuch Rz. II/1; Stellungnahme vom 20.