7. Mit Eingabe vom 20. April 2021 nahm die Gesuchstellerin im Rahmen ihres Replikrechts zur Gesuchsantwort vom 12. April 2021 Stellung. -8- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 30. März 2021).