Schuldnerin einer allfälligen Forderung wäre die Muntana AG, weshalb die Gesuchsgegnerin den Anspruch auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sowie Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung mit Nichtwissen bestreite und sich im Hinblick auf das Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sämtliche Rechte vorbehalte. Bereits im jetzigen Stadium werde insbesondere die Zulässigkeit der Eintragung eines Gesamtpfands bestritten. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: