2.3. Keine Parteientschädigung Dem Gesuchsgegner sind bislang keine Aufwendungen entstanden, zumal ihm das Gesuch noch nicht einmal zugestellt wurde. Eine Parteientschädigung wird deshalb nicht zugesprochen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 30. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  den Gesuchsgegner (samt Doppel des Gesuchs vom 30. Oktober 2020 [inkl. Beilagen]) -4-