rechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2. Prozesskosten 2.1. Verlegung Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgangsgemäss von der Gesuchstellerin zu tragen. 2.2. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands und der Bedeutung der Streitsache werden die Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt (§ 8 VKD). Die Gesuchstellerin hat diesen Betrag mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins zu begleichen.