Vorliegend ist gemäss der Gesuchstellerin einzig sie selbst im Handelsregister eingetragen. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der Gesuchsgegner als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen wäre. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handels- 1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45. 2 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31. -3-