Das Grundstück des Gesuchsgegners, auf welchem die Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in M. (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 5 ZPO und ist zu bejahen, sofern das Handelsgericht in der Hauptsache zuständig ist bzw. wäre. 1