839 Abs. 2 ZGB) infolge noch ausstehender Arbeitsvollendung noch nicht verstrichen ist (vgl. GB 4). 4.3. Verzugszinsen Die Gesuchstellerin verlangt Verzugszinsen von je 5 % auf den Beträgen von Fr. 141'010.00 seit 25. Juni 2020 und Fr. 324'990.00 seit 1. April 2021.