anzugeben.6 Jedoch entsteht der Anspruch der Baugläubiger auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gestützt auf Art. 839 Abs. 1 ZGB bereits mit Abschluss des Werkvertrags.7 Werden gesicherte zukünftige Bauleistungen nicht erbracht, ist die Pfandsumme danach entsprechend herabzusetzen, bspw. anlässlich der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. bei der Erstellung/Bereinigung des Lastenverzeichnisses.8