7. 7.1. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte der Vizepräsident fest, dass die Gesuchsgegnerin keine Gesuchsantwort erstattete und setzte daher eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 26. November 2020 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. 7.2. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 17. November 2020 zugestellt. 8. Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Gesuchsantwort eingereicht.