4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hat der Vizepräsident den Parteien den Eingang des Gesuchs bestätigt und die Gesuchstellerin verpflichtet, bis am 26. Oktober 2020 einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen. 5. Die Gesuchstellerin hat den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 am 29. Oktober 2020 bezahlt. 6. Mit Verfügung vom 2. November 2020 setzte der Vizepräsident der Gesuchsgegnerin Frist bis zum 13. November 2020 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. -3-