Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 3'000.00 direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'306.75 zu bezahlen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Kopie der Gesuchsantwort vom 5. November 2020 [inkl. Beilagen])  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) Zustellung an:  das Grundbuchamt A. (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)