Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 3'306.75, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. Einen Mehrwertsteuerzuschlag macht die Gesuchstellerin zu Recht nicht geltend, da sie mehrwertsteuerpflichtig16 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.17