7. Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen vorliegend nur aus Gerichtskosten und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Geringfügiges Überklagen wird als vollständiges Obsiegen behandelt.15 Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen.