5. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte in der mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 festgehaltenen Höhe inkl. 5 % Verzugszinsen seit 14. September 2020 erfüllt sind und die superprovisorisch angeordneten Vormerkungen der vorläufigen Eintragungen der Bauhandwerkerpfandrechte entsprechend zu bestätigen sind.