839 Abs. 2 ZGB handelte. Es wird sich im Verfahren um die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte zeigen, ob es sich bei diesen letzten Arbeiten der Gesuchstellerin tatsächlich um Vollendungsarbeiten handelte. Demnach ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeiten per 21. Juni 2020 noch nicht vollendet hatte.