Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass Leistungen nur in der Höhe von Fr. 199'901 inkl. MwSt. genehmigt worden seien. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilrechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 174'062.90 inkl. MwSt. könne die Gesuchstellerin somit maximal noch Anspruch auf einen Werklohn in der Höhe von Fr. 25'838.10 haben. Dieser Betrag werde jedoch mit Nichtwissen bestritten; Schuldnerin einer allfälligen Forderung wäre die M. AG (Gesuchsantwort Rz. 14).