5. Die Gesuchstellerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 am 30. Oktober 2020 bezahlt. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 4. November 2020 stellte der Vizepräsident fest, dass die Gesuchsgegnerin keine Gesuchsantwort erstattete und setzte daher eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. 6.2. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 5. November 2020 zugestellt. -3- 7. Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Gesuchsantwort eingereicht.