1. Der Eingang des Gesuchs vom 16. Oktober 2020 wird den Parteien bestätigt. 2. Die Streitsache gehört ins summarische Verfahren (Art. 248 ZPO). 3. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 16. Oktober 2020 wird abgewiesen. 4. Die Gesuchsstellerin hat bis 30. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 an die Obergerichtskasse mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO).