7.2. Da sich die Gesuchstellerin weder anwaltlich vertreten liess noch besondere Umtriebe behauptete, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten.