Zwar wurden diese aufgrund der Notwendigkeit der Anpassung der Trafostation separat vereinbart, was aber nicht bedeutet, dass sie in keinem inneren Zusammenhang mit den Aushubsarbeiten gemäss Werkvertrag Nr. 1 (GB 2) stehen. Jedenfalls ist solches nicht ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich. Es wird sich demnach im Verfahren um die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte zeigen, ob die letzten Arbeiten der Gesuchstellerin tatsächlich in einem inneren Zusammenhang zu den Werkverträgen Nr. 1 und 3 (GB 2-3) stehen.