Soweit die Beklagte einwendet, die Arbeiten gestützt auf den Werkvertrag Nr. 65 (GB 4) stünden nicht in einem Zusammenhang mit den anderen beiden Werkverträgen Nr. 1 und 3 (GB 2-3) kann ihr nicht gefolgt werden: Vielmehr umfasst dieser Werkvertrag ebenfalls Baumeisteraushubsarbeiten (GB 4 S. 2). Zwar wurden diese aufgrund der Notwendigkeit der Anpassung der Trafostation separat vereinbart, was aber nicht bedeutet, dass sie in keinem inneren Zusammenhang mit den Aushubsarbeiten gemäss Werkvertrag Nr. 1 (GB 2) stehen.