Unabhängig davon, habe die Totalunternehmerin, M. AG, mit der Gesuchstellerin am 26. November 2018 einen weiteren Werkvertrag betreffend Anpassungen Werkleitungen Elektro abgeschlossen (Werkvertrag Nr. 65). Dies sei notwendig geworden, da im Zuge der Installation einer Trafostation die Zuleitungen hätten vergrössert werden und eine neue Trassierung gesucht werden müssen. Diese Arbeiten seien nicht Bestandteil der Werkverträge Nr. 1 und 3 gewesen (Antwort Rz. 7; GB 4 und 6).