5. Ergebnis Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte in der jeweils beantragten Höhe nebst Zins zu 5 % seit dem 2. September 2020 erfüllt sind und das Grundbuchamt Z. anzuweisen ist, diese Vormerkungen entsprechend ins Grundbuch einzutragen.