4. Eintragungsfrist 4.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, die Arbeiten gemäss TU-Vertrag und Projektänderungen seien noch nicht vollendet gewesen, als die Gesuchsgegnerin den TU-Vertrag mit Schreiben vom 14. Juli 2020 gekündigt habe (Gesuch Rz. 1.14). Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB sei damit gewahrt (Gesuch Rz. 2.7). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht zur Eintragsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB.