Auch aus den Akten ist dies nicht ersichtlich. Die Kündigung des TU-Vertrags am 15. Juli 2020 (GB 114) durch die Gesuchsgegnerin als Forderungsschuldnerin ist weder eine Mahnung noch löste sie einen Verfalltag aus.17 Folglich trat der Verzug der Gesuchsgegnerin erst mit Zustellung des Gesuchs vom 31. August 2020 ein, d.h. am 2. September 2020.18