3.4. Verzugszinsen 3.4.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin behauptet, ab dem Zugang der Kündigung des TU- Vertrags am 15. Juli 2020 (GB 114) seien die jeweiligen Beträge fällig geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei somit der Verzugszins im Grundbuch einzutragen (Gesuch Ziff. 2.10). Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht zu den Verzugszinsen.