1. Der Eingang des Gesuchs vom 31. August 2020 wird den Parteien bestätigt. 2. Die Streitsache gehört ins summarische Verfahren (Art. 248 ZPO). 3. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 31. August 2020 wird abgewiesen. 4. Die Gesuchsstellerin hat bis 15. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.00 an die Obergerichtskasse mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 5. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 15. September 2020 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.