5. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 149 ZPO endgültig. 5 STAEHELIN in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.) Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 149 N. 5 i.f. -8- Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Wiederherstellungsgesuch der Gesuchstellerin vom 18. August 2020 wird abgewiesen. 2. Ziff. 6 der Verfügung vom 19. August 2020, wonach das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Brugg, ersucht wird, einstweilen keine (weiteren) Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, wird aufgehoben.