4. Die Kosten für das Wiederherstellungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang des Organisationsmängelverfahrens nach dem Verursacherprinzip, d.h. zulasten der säumigen Partei, dessen Gesuch abzuweisen ist, zu verlegen.5 Demnach sind die auf Fr. 750.00 festzusetzenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Gesuchsgegner bereits mangels Aufwand nicht zuzusprechen.