Obwohl die Gesuchstellerin und H.E. spätestens seit dem 19. Dezember 2019 – dem Tag der Abberufung von D.O. – darum wussten, dass die Korrespondenz der Gesellschaft nicht weitergeleitet wird (Gesuch Rz. 3), haben sie keinerlei Anstalten getroffen, damit die Korrespondenz entsprechend weitergeleitet wird. Damit wurden selbst die elementarsten Sorgfaltspflichten des corporate houskeeping nicht beachtet. Es liegt daher ein zumindest mittelschweres und damit nicht mehr bloss leichtes Verschulden vor.