Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesuchstellerin bzw. H.E. kein oder nur ein leichtes Verschulden zukommen soll. Obwohl die Gesuchstellerin und H.E. spätestens seit dem 19. Dezember 2019 – dem Tag der Abberufung von D.O. – darum wussten, dass die Korrespondenz der Gesellschaft nicht weitergeleitet wird (Gesuch Rz. 3), haben sie keinerlei Anstalten getroffen, damit die Korrespondenz entsprechend weitergeleitet wird.