718a Abs. 1 OR), wussten damit wahrscheinlich bereits vor dem Telefonanruf von B.W. vom 31. Juli 2020, sicherlich aber spätestens seit der Einreichung des Gesuchs um Wiedereintragung der Gesuchstellerin vom 6. August 2020 um den entsprechenden Säumnisgrund. Der vorliegende Antrag vom 18. August 2020 um Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 148 ZPO erfolgte damit mehr als 10 Tage seit Wegfall des Säumnisgrundes.