reichte B.W. mit Eingabe vom 7. August 2020 die im Beilagenverzeichnis erwähnten Urkunden nach. Der Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin, H.E., und damit die Gesuchstellerin (vgl. Art. 718a Abs. 1 OR), wussten damit wahrscheinlich bereits vor dem Telefonanruf von B.W. vom 31. Juli 2020, sicherlich aber spätestens seit der Einreichung des Gesuchs um Wiedereintragung der Gesuchstellerin vom 6. August 2020 um den entsprechenden Säumnisgrund.