Als Säumnisgrund, d.h. aus welchem Grund sie im Verfahren HSU.2020.27 keine Gesuchsantwort erstattete, gibt die Gesuchstellerin an, sie habe vom Organisationsmängelverfahren keine Kenntnis gehabt (Gesuch Rz. 4, 8 und 18). Sie habe dieses erst am 2. August 2020 zur Kenntnis genommen, als eine Mitarbeiterin einer Tochtergesellschaft sie darauf aufmerksam gemacht habe. Das ist nicht glaubhaft: