gegen, ob die relative Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds (Art. 148 Abs. 2 ZPO) eingehalten wurde. Der Wegfall des Säumnisgrundes beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Partei erkannt hat o- der hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat.3 Dabei genügt die Zumutbarkeit, Dritte mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen.4