3.2. Die absolute Frist von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Art. 148 Abs. 3 ZPO) ist ohne weiteres eingehalten worden. Fraglich ist hin- 1 BGE 117 Ia 297 E. 3. 2 SCHNEUWLY, Die Wiederherstellung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, RE- PRAX 2016, S. 30. -6-