3. 3.1. Das Erfordernis der Säumnis der Gesuchstellerin ist erfüllt. Eine Partei ist unter anderem säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Gesuchstellerin ihre Antwort zum Gesuch des Gesuchsgegners vom 7. April 2020 im Verfahren HSU.2020.27 nicht innert richterlich angesetzter Frist erstattet. Sie gilt daher als säumig.