2. Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 148 ZPO. In Gesuch Rz. 29 führt sie aus, dass die beantragte Nachfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu gewähren sei. Eine solche Frist wurde der Gesuchstellerin vom Handelsgericht jedoch nie angesetzt, weshalb diesbezüglich auch keine Wiederherstellung möglich ist. Nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art.