Die Wiederherstellung kann, wenn ein Entscheid eröffnet worden ist, nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Die Möglichkeit der Wiederherstellung versäumter Fristen und Termine ist ein allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts1 und bezweckt, die Gefahren des prozessualen Formalismus abzuschwächen, wenn ein Missverhältnis zwischen der Grösse des Verschuldens und den an die Säumnis angeknüpften Rechtsnachteilen besteht.2