148 ZPO seien auch in Organisationsmängelverfahren zulässig. Die Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO sei vorliegend gewahrt, da die Gesuchstellerin erst am 2. August 2020 Kenntnis ihrer Auflösung und Liquidation erhalten und die 10-tägige Frist gemäss dem Urteil HE110365 des Einzelrichters des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 erst mit Beauftragung des Rechtsvertreters am 17. August 2020 zu laufen begonnen habe. Unabhängig dessen würden die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2020 einem Fristablauf entgegenstehen. Aufgrund der Ortsabwesenheit des Verwaltungsratspräsidenten sei auch das Erfordernis des leichten Verschuldens erfüllt.