dem Verwaltungsratspräsidenten eine Reise in die Schweiz verwehrt gewesen, um sämtliche Angelegenheiten ordnungsgemäss zu klären. Am 2. August 2020 sei eine Mitarbeiterin einer Tochtergesellschaft per Zufall auf den im SHAB publizierten Entscheid vom 10. Juni 2020 aufmerksam gemacht worden. Der Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin habe am 5. August 2020 beim Handelsgericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Wiedereintragung gestellt. Auf diesen sei mit Entscheid vom 10. August 2020 nicht eingetreten worden. Am 17. August 2020 habe er den heutigen Rechtsvertreter mandatiert. Wiederherstellungsgesuche gemäss Art. 148 ZPO seien auch in Organisationsmängelverfahren zulässig.