Mit Entscheid vom 10. August 2020 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau diesen Antrag im Verfahren HSU.2020.68 ab, da das Handelsgericht für Widereintragungsverfahren, bei denen es sich um gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, sachlich nicht zuständig sei. Soweit der Antrag als Revisionsgesuch verstanden werden könnte, wäre auch darauf nicht einzutreten, da H.E. nicht Partei des Organisationsmängelverfahrens (HSU.2020.27) gewesen sei. Zudem seien keine Revisionsgründe ersichtlich gewesen.