8. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 ordnete der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren HSU.2020.27 die Auflösung der Gesuchstellerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses an, nachdem diese ihre Organisationsmängel bezüglich fehlender rechtmässiger Vertretung durch ein Geschäftsführungsmitglied (oder einen Direktor) mit Wohnsitz in der Schweiz trotz entsprechender Säumnisandrohung nicht behoben hatte. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Gesuchstellerin befindet sich seitdem im Liquidationsstadium.