7. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 26. Mai 2020 wurde der Gesuchstellerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchstellerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Auflösung der Gesuchstellerin und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Gesuchstellerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen. -3-