5. Die Bestätigung vom 14. April 2020 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchstellerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. 6. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2020 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchstellerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchstellerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.