3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau die Gesuchstellerin auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden. Die angesetzte Frist ist unbenützt abgelaufen. 4. Mit Gesuch vom 7. April 2020 stellte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 941a Abs. 1 OR den Antrag, aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Gesuchstellerin seien die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen.