3. Selbst wenn das Gesuch als Gesuch um Revision des Entscheids vom 10. Juni 2020 verstanden würde, wäre darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller nicht Partei des Verfahrens HSU.2020.27 war und er demnach nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert ist. Zudem sind auch keine Revisionsgründe i.S.v. Art. 328 ZPO ersichtlich oder vorgebracht worden. Weil das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig wäre, wäre auch diesbezüglich keine Stellungnahme einzuholen gewesen (Art. 330 ZPO).